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Hallo Schützenschwestern / Schützenbrüder,

 

nachfolgend haben Sie die Möglichkeit, sich über unsere
Vereinssatzung zu informieren.

S a t z u n g
des Schützenvereins 1823 Pelkum e. V.

 

§ 1

Der Verein ist unter dem Namen Schützenverein 1823 Pelkum e. V. im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Hamm eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Hamm-Pelkum. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist die selbstlose Pflege heimatlichen Brauchtums; insbesondere des traditionellen Schützengeistes. Ferner die Förderung einer Sportgruppe innerhalb des Vereins. Die Mitglieder werden zu Bürgersinn und Kameradschaftlichkeit angehalten.
 

§ 2

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
 

§ 3

Mitglied des Vereins kann jede/jeder werden, die/der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, unbescholten ist und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Für die Aufnahme von Mitgliedern unter 18 Jahren ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich und schriftlich beizubringen. über die Aufnahme entscheidet in besonderen Fällen die Versammlung.
 

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder durch Ausschluß aus dem Verein. Der Austretende muß den vollen Beitrag für das ganze Kalenderjahr bezahlen. Er verliert hingegen alle Rechte und Ansprüche an das Vereinsvermögen.
 

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es seine ihm durch diese Satzung auferlegten Verpflichtungen nicht erfüllt, oder wenn es durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt.
 

§ 5

Die Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand


Der Vorstand besteht aus:

1. dem/der 1. Vorsitzenden
2. dem/der 2. Vorsitzenden
3. dem/der 1. Schriftführer/in
4. dem/der 2. Schriftführer/in
5. dem/der 1. Kassierer/in
6. dem/der 2. Kassierer/in
7. den Beisitzern/innen
8. dem 1. Offizier
9. dem 2. Offizier
10. dem/der Avantgardenvertreter/in
11. dem/der Leiter/in der Sportgruppe
12. Ehrenvorsitzender und Ehrenvorstandsmitglied/er

 

Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich, führt dessen Geschäfte, überwacht den Vollzug der Satzungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, beruft diese ein und führt in ihr den Vorsitz. Seine Geschäftsführung bedarf der Entlastung für jedes einzelne Geschäftsjahr. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01. und endet am 31.12. eines jeden Jahres.
 

Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB sind:

1. der/die 1. Vorsitzende
2. der/die 2. Vorsitzende
3. der/die 1. Schriftführer/in
4. der/die 1. Kassierer/in

 

Zur Vertretung des Vereins sind je zwei geschäftsführende Vorstandsmitglieder berechtigt und zwar in dergestallt, daß beide gemeinsam zeichnen.
 

§ 6

Die Mitgliederversammlung ist jährlich mindestens einmal, immer aber auf Verlangen von mindestens einem Drittel aller Mitglieder durch schriftliche Einladungen, unter Angabe der Tagesordnung, mit einer Frist von mindestens einer Woche einzuberufen.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer ein Protokoll zu führen, welches von ihm und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
 

§ 7

Die Mitgliederversammlung ist zuständig
 

a) für die Wahl des Vorstandes auf die Dauer von zwei Jahren
b) für dessen jährliche Entlastung
c) für die Wahl von zwei Kassenprüfer/rinnen (jährlich eine Neubesetzung)
d) zur Abänderung und Ergänzung der Satzung
e) zu endgültigen Ausschlüssen von Mitgliedern
f) zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins
g) zur Festsetzung der Höhe des jährlichen Beitrages

 

Die Beschlüsse bedürfen, abgesehen von den Buchstaben d), f) und g) der einfachen Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der 1. Vorsitzenden. Eine Abstimmung muß geheim sein, wenn mehr als ein Vorschlag besteht bzw. mindestens ein Mitglied den Antrag stellt.
 

§ 8

Als Beitrag ist zu entrichten der Jahresmitgliedsbeitrag. Sollte die Zahlung des Beitrages für ein Mitglied eine empfindliche Härte bedeuten, so kann der Vorstand auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise erlassen. Der Erlaß gilt jeweils für ein Jahr. Ehrenmitglieder und Mitglieder, die das 80. Lebensjahr vollendet haben, sind beitragsfrei.
 

Für eine Beitragsänderung ist eine Mehrheit von zwei Drittelteilen der erschienen Mitglieder erforderlich.
 

§ 9

Der erste Offizier wird vom Vorstand ernannt. Die übrigen Offiziere werden vom 1. Offizier im Einvernehmen mit dem Vorstand bestimmt.
 

§ 10

Zu einem Beschluß, der eine Änderung dieser Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Drittelteilen der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 

§ 11

Eine Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn sich mindestens drei Viertelteile aller Vereinsmitglieder hierfür schriftlich bereit erklären.
 

§ 12

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
 

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
 

§ 13

Die Buch- und Kassenführung hat nach kaufmännischen Gesichtspunkten zu geschehen. Sie ist vor der jährlichen Mitgliederversammlung von zwei Kassenprüfern/innen zu prüfen.
 

§ 14

Im übrigen gelten die Vereinsvorschriften der §§ 21 ff. BGB, sowie die Satzungen nichts Gegenteiliges bestimmen.


 

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